Aktuelle Situation: Obwohl die „MHolzBauRL 2.0“ durch die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedet wurde, ist sie in den meisten Bundesländern noch nicht anwendbar. Der Grund: Auch nachdem die obligatorische Notifizierung in Brüssel erfolgt ist, muss die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), die auf Länderebene erlassen wird, erst auf die neue Fassung der Richtlinie verweisen. Erst durch diese Verweisung tritt die neue Richtlinie in den jeweiligen Bundesländern in Kraft.

Vorbild Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg: NRW und Bayern haben bereits reagiert und durch einen zusätzlichen Erlass die Anwendung der neuen MHolzBauRL 2.0 in ihren Bundesländern ermöglicht. Damit setzen sie ein wichtiges Signal für die Förderung des Holzbaus und zeigen, dass eine schnelle Umsetzung auf Landesebene möglich ist. Baden-Württemberg hat schon Anfang 2023 über Anwendungsregelungen in deren VV TB die meisten Neuerungen der MHolzBauRL 2.0 vorweggenommen.

Wie können andere Bundesländer nachziehen? Damit die MHolzBauRL 2024 deutschlandweit anwendbar wird, müssen die jeweiligen Landesbauordnungen oder Verwaltungsvorschriften angepasst werden. Alternativ kann erstmal der schnellere Weg über einen Erlass, wie von NRW und Bayern vorgemacht, eingeschlagen werden. Der DHV, HolzbauDeutschland und den DHWR gehen aktiv auf die Landesministerien und politischen Entscheidungsträger zu, um die Aufnahme der neuen Richtlinie zu fordern. Eine zentrale Maßnahme ist die Einbringung von Stellungnahmen und das Initiieren von Gesprächen mit den zuständigen Behörden.

Was ist jetzt schon außerhalb von NRW, Bayern und Baden-Württemberg möglich? Da die MHolzbauRL eine technische Regel darstellt, kann über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) die kommende MHolzBauRL 2.0 über einen Zwischenschritt beim DIBt umgesetzt werden.

Die neue MHolzBauRL 2.0 bietet enormes Potenzial für die Weiterentwicklung des Holzbaus in Deutschland. Nun gilt es, die Weichen für eine schnelle Umsetzung in allen Bundesländern zu stellen.
Nachfolgend der Erlass von NRW und Bayern zum Download:

Erlass von NRW
Erlass von Bayern

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